Das alternative Heimatbuch


§ 1
Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Wider das Vergessen und gegen Rassismus“. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes St.Wendel eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 66646 Marpingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31.12.2000.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist dazu beizutragen, dass die Verbrechen, die während der nationalsozialistischen Herrschaft in deutschem Namen begangen wurden, nicht in Vergessenheit geraten, verschwiegen, verharmlost oder geleugnet werden und in der heutigen Zeit gegen jegliche Art von Faschismus und Rassismus vorzugehen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Ausrichtung einer adäquaten Feier am „Nationalen Gedenktag für die Opfer der Nazi-Verbrechen“ am 27.Januar in Marpingen an der Gedenktafel des im KZ Auschwitz   ermordeten Marpinger Sozialdemokraten Alois Kunz,
  • Forschung und Nachforschungen insbesondere in Marpingen und Umgebung über Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft,
  • Ergreifung von geeigneten Maßnahmen gegen faschistische und rassistische Geschehnisse, Aktionen und Äußerungen in der heutigen Zeit,
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren, Schulungen und ähnlichem zur Erreichung des Vereinszweckes.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die  Ziel des Vereins zu unterstützen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Eine Delegation der Stimme ist ausgeschlossen.
4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Kalenderhalbjahres wirksam.
5. Mitglieder des Vereins, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den schriftlich zugestellten Beschluß des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monats nach Erhalt schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Bei Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes werden von diesem geleistete Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden u.ä. nicht zurückerstattet.

§ 4
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5
Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus folgenden Ämtern:

  • dem/der 1.Vorsitzenden,
  • dem/der 2.Vorsitzenden,
  • dem/der Schatzmeister/In (Kassierer/In)
  • zwei Beisitzer/Innen

Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
3. Vorstand gemäß §26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende. Sie vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
4. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach der Sat-zung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der/die 1. oder 2. Vorsitzende muss gegebenenfalls alle eventuellen Ausgaben einvernehmlich mit dem/der Kassierer/In abstimmen.
6. Der/die 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Er/sie stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung. In seinem/ihrem Verhinderungsfall wird er/sie durch den/die 2. Vorsitzende/n vertreten. Ist auch diese/r verhindert, so muß vor der Sitzung ein/e Sitzungsleiter/In bestimmt werden.
7. Über alle Sitzungen des Vorstandes muß Protokoll geführt werden. Protokollführer/In ist reihum ein Vorstandsmitglied. Das Protokoll muß in der nächsten Vorstandssitzung mehrheitlich vom Vorstand angenommen werden.
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei der ihm angehörenden Mitglieder anwesend ist.
9. Vorschläge zur Tagesordnung von Vorstandsmitgliedern müssen von dem/der Sitzungsleiter/In auf die Tagesordnung gesetzt werden.
10. Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden. Die Einladungsfrist sollte eine Woche betragen.
11. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden oder des/der Sitzungsleiter/In.
12. Bei Nichtbesetzung eines Vorstandspostens bei der Vorstandswahl und bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes  kann dessen Vorstandsamt kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen werden. Bei gleichzeitigen Aus-scheiden von drei oder mehr Vorstandsmitgliedern ist so schnell wie möglich, spätestens in sechs Wochen, eine Mitgliederversammlung mit dem Ziel einzuberufen, die freigewordenen Ämter neu zu besetzen.
13. Der Vorstand bleibt unabhängig von der in dieser Satzung festgelegten Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
14. Rücktrittserklärungen von Vorstandsmitgliedern müssen gemäß § 28, 2, BGB an ein Mitglied des Vorstandes gerichtet werden. Der Gesamtvorstand ist unverzüglich zu informieren.

§ 6   
Die Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den/die 1.Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher. Der Einladung muß die Tagesordnung beigefügt sein.
2.    Die Mitgliederversammlung hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Kassenprüfer/Innen.
  • Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.
  • Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/Innen nach Ablauf der Amtsperiode bzw. Ergänzungswahlen.
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • Diskussion und Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und über vorliegende Anträge.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit keine Satzungsbestimmungen andere Mehrheiten vorschreiben. Bei Wahlen mit Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Wahlverfahren per Handzeichen ist statthaft. Auf Verlangen eines einzigen wahlberechtigten Mitglieds muß geheim und schriftlich per Stimmzettel abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ungültige oder nicht abgegebene Stimmen anwesender Mitglieder gelten als Enthaltungen.
4. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen berücksichtigt werden, sofern sie mindestens eine Woche vor der Versammlung bei einem Mitglied des  Vorstandes schriftlich eingereicht wurden.
5. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterstützung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen sind keine Dringlichkeitsanträge möglich.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlußfähig.
7. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe der Gründe das Mißtrauen auszusprechen. Dazu genügt die einfache Stimmenmehrheit. Umgekehrt kann ein Vorstandsmitglied in der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage stellen.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche.
9. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der volljährigen Vereinsmitglieder oder von mindestens drei Vor-standsmitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
10. Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die alle Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie sind vom/ von der Versammlungsleiter/In und dem/der Protokollführer/In zu unterzeichnen.

§ 7   
Die Kassenprüfer/Innen

1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/Innen für die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand begleiten.
2. Die Kassenprüfer/Innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung des Vereins jederzeit zu überprüfen. Sie sind nach außen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über jede Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Eine Kassenprüfung nach Ende des Geschäftsjahres ist zwingend vorgeschrieben. Sie ist Gegenstand bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein/e unabhängige/r und sachverständige/r Prüfer/In mit der Prüfung der Kasse und den Geschäftsvorfällen beauftragt werden. Deren Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 8   
Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die vorgesehenen Änderungen sind ausdrücklich in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzuführen.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 9   
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dazu einberufene außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung müssen mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmen.
2. Das dann vorhandene Vereinsvermögen ist nach Befriedigung eventueller Verbindlichkeiten im Sinne der Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am  ... 25.09.2000 ...  beschlossen und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.